OHG alapítás

  1. Was ist eine OHG (oder auch oHG

Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft. Geregelt ist die OHG in den §§ 105 ff. Handeslgesetzbuch (HGB).

    2. Wie wird eine oHG gegründet?

    3. Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer oHG?

    4. Gesellschafter
Die Gesellschafter einer oHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, nicht jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Gründung der Gesellschaft sind mindestens 2 Gesellschafter notwendig. Eine Maximalanzahl von Gesellschaftern ist nicht vorgeschrieben, wobei zu beachten ist, dass ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern erforderlich ist. 

    5. Kapital
Für die Gründung einer oHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter können innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, ob Einlagen erbracht werden, wie hoch die einzelnen Einlagen sein und in welcher Form – Bar- oder Sacheinlage – sie eingebracht werden sollen.

    6. Gegenstand
Die oHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. Es muss demnach ein konkreter Tätigkeitsrahmen, der sich innerhalb des o.g. gesetzlichen Bestimmungen befindet, festgelegt werden.

    7. Firma
Die Firma ist der Name, unter dem die oHG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz „offenen Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „oHG“ enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können.
Es empfiehlt sich, die Firmenbildung vor deren Abfassung und vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mit der IHK abzusprechen, um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen.

 

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